Sachbezug: Definition, Beispiele, Regelungen, Steuern

Sachbezug clever nutzen – steuerfrei motivieren!

Sachbezüge sind mehr als nur ein steuerlicher Vorteil – sie sind ein strategisches Instrument zur Mitarbeiterbindung. Unsere kompakte Übersicht zeigt Ihnen, wie Unternehmen Sachbezüge einsetzen: von gesetzlichen Rahmenbedingungen über steuerliche Spielräume bis hin zu den beliebtesten Benefits und ihrem tatsächlichen Mehrwert im Alltag für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Einfach. Verständlich. Praxisnah.

Sachbezüge im Unternehmen nutzen – Leitfaden für Arbeitgebende

Sachbezüge sind eine beliebte Möglichkeit für Unternehmen, ihren Mitarbeitenden steuerlich begünstigte Zusatzleistungen neben dem Gehalt anzubieten und damit sowohl die Mitarbeiterbindung als auch die Arbeitgeberattraktivität zu steigern. Steuerliche Vorteile und eine spürbare Erhöhung des Nettolohns sorgen außerdem für eine unschlagbare Win-Win-Situation bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. 

Was so einfach klingt, ist in der Praxis aber auch mit einigen Kniffen und Know-how verbunden: Was sind Sachbezüge eigentlich? Wann ist der Sachbezug steuerfrei? Was war nochmal der Sachbezugswert? Welche gesetzlichen Regelungen gilt es zu beachten? Was lernen wir anhand von Beispielen aus der Praxis über Sachbezüge? 

In unserer umfassenden Übersicht klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Sachbezug und zeigen, welche Möglichkeiten Unternehmen haben und wie sich rechtliche Stolperfallen umschiffen lassen. 

Alles was Sie zum Sachbezug wissen müssen

Sachbezug: das Wichtigste im Überblick

1. Was sind Sachbezüge? 

2. Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es? 

2.1. Steuerfreie Sachbezüge Beispiele 

2.1.1 Sachbezug bis 50 Euro monatlich steuerfrei

2.1.2 Sachgeschenke zu besonderen Anlässen bis 60 Euro

2.1.3 Betriebliche Gesundheitsförderung

2.1.4 Bike-Leasing

2.1.5 Jobticket

2.1.6 Kinderbetreuungszuschuss

2.2. Steuerbegünstigte Sachbezüge Beispiele 

2.2.1 Verpflegungssachbezüge 

2.2.2 Erholungsbeihilfen 

2.2.3 Betriebsveranstaltungen

2.3. Steuerfreie vs. steuerbegünstige Sachbezüge

3. Wie unterscheiden sich geldwerter Vorteil und Sachbezug? 

4. Wann ist der Sachbezug steuerfrei? 

4.1.1 Freigrenze vs. Freibetrag 

5. Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgebende 

6. Vorteile von Sachbezügen für Arbeitnehmende

Sachbezug einfach erklärt

1. Was sind Sachbezüge

Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer finanziell unterstützt, jedoch nicht in Form einer direkten Gehaltszahlung erfolgt. 

Typische Beispiele für Sachbezüge sind: 

Solche Sachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sein. 

Sachbezug & Steuern

2. Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es?

Sachbezüge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden, was sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende vorteilhaft ist. Entscheidend ist, dass sie innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen oder Freibeträge bleiben und keine direkte Geldleistung darstellen. Geregelt ist der steuerfreie Sachbezug im Einkommenssteuergesetzt (EStG) und in der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR). 

Achtung: Steuerfreie und steuerbegünstigte Sachbezüge sind zu unterscheiden.

Starten wir einmal mit der ersten Variante:

Steuervorteile von Sachbezügen

2.1 Steuerfreie Sachbezüge Beispiele

Die Liste an steuerfreien Sachbezügen ist lang und letztlich spielen hier viele unternehmensrelevante Faktoren eine entscheidende Rolle, nicht zuletzt die Vorlieben der Belegschaft. Besonders beliebt und relativ einfach in der Unternehmensstruktur zu implementieren sind die folgenden Zusatzleistungen: 
 

2.1.1 Sachbezug bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei

Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro pro Monat gewähren. Diese Leistung bietet eine attraktive Möglichkeit, den Nettolohn zu erhöhen, ohne dass zusätzliche Abgaben anfallen. Wichtig ist, dass der Sachbezug in Form einer Sachleistung oder einer Gutscheinkarte erfolgt und keine Barauszahlung darstellt.

Zu den häufigsten Varianten gehören Gutscheine für Tankstellen, Supermärkte, aber auch Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Zuschüsse für Streaming-Dienste. Unternehmen nutzen diese Sachbezüge oft und gern, um die Mitarbeiterbindung zu steigern und ihre Wertschätzung auszudrücken.

Entscheidend ist, dass die 50-Euro Freigrenze nicht überschritten wird. Bereits ein Cent mehr führt dazu, dass der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. 

 

Lösung zum steuerfreien 50-Euro Sachbezug


2.1.2 Sachgeschenk zu besonderen Anlässen bis 60 Euro

Zu bestimmten persönlichen oder beruflichen Anlässen sind Sachgeschenke im Wert von bis zu 60 Euro steuerfrei. 

Typische Anlässe für solche Sachgeschenke sind:  

  • Geburtstage
  • Hochzeiten
  • die Geburt eines Kindes
  • ein Firmenjubiläum
  • Beförderung
  • Feiertage (Weihnachten, Ostern).

Wichtig ist, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt, also beispielsweise: 

  • einen Blumenstrauß, einen Präsentkorb, Eintrittskarten für ein Event oder einen Gutschein für ein Restaurant. 

Geldgeschenke hingegen fallen nicht unter diese Regelung und müssen regulär versteuert werden! 

Damit das Sachgeschenk steuerfrei bleibt, muss es nachweislich anlässlich eines besonderen Ereignisses überreicht werden und der Wert darf 60 Euro brutto nicht überschreiten. Liegt der tatsächliche Wert über dieser Grenze, ist das gesamte Geschenk wie auch beim 50 Euro Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber sollten zudem sorgfältig dokumentieren, zu welchem Anlass und in welcher Höhe die Zuwendung gewährt wurde, um bei einer möglichen Prüfung alle erforderlichen Nachweise erbringen zu können. 

 

60-Euro Sachbezug im Detail

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2.1.3 Betriebliche Gesundheitsförderung

Nach § 3 Nr. 34 EStG können Unternehmen pro Jahr und pro Mitarbeiter bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen aufwenden. Wichtig ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Gesundheitskurse wie Rückentraining, Yoga oder Stressbewältigung
  • Ernährungsberatung und Präventionsprogramme zur gesunden Ernährung
  • Maßnahmen zur Suchtprävention, z. B. Raucherentwöhnung
  • Bewegungsprogramme zur Förderung der körperlichen Fitness

Die Maßnahmen müssen zertifiziert sein und den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen. Nicht begünstigt sind allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine. Über aktuelle Informationen rund um die betriebliche Gesundheitsförderung informiert auch das Bundesgesundheitsministeriums

2.1.4 Fahrrad- & E-Bike-Leasing

Das Bike-Leasing ermöglicht es Arbeitnehmern, ein Fahrrad oder E-Bike über den Arbeitgebenden zu nutzen und dabei von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Es funktioniert ähnlich wie das bekannte Dienstwagen-Leasing, nur dass hier statt eines Autos ein Fahrrad über den Arbeitgebenden geleast wird. Diese Regelung erfreut sich wachsender Beliebtheit, da sie sowohl finanzielle Vorteile bietet als auch eine umweltfreundliche Alternative zum Auto darstellt.

Neben den öffentlichen Verkehrsmitteln gelten seit 2019 auch geleaste (E-)Fahrräder zum Katalog der steuerfreien Benefits. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, so bleibt dieser gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads auch zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Diese Steuerfreiheit gilt auch für E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h, nicht jedoch für sogenannte S-Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h. Diese müssen, wie bei einer Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, als geldwerter Vorteil mit 0,25 Prozent auf die Kaufpreisempfehlung (UVP, auf volle 100 Euro abgerundet) durch die Mitarbeitende versteuert werden.

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Durch das Bike-Leasing sparen Arbeitnehmende nicht nur Steuern, sondern profitieren oft auch von vergünstigten Konditionen durch Rahmenverträge zwischen Arbeitgebenden und Leasinganbietern. Zudem übernimmt der Arbeitgebende in vielen Fällen zusätzliche Leistungen, wie Versicherungen oder Wartungspakete, wodurch die Kostenersparnis noch größer wird. 

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2.1.5 Jobticket

Das Jobticket ist eine steuerlich begünstigte Leistung, mit der Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleichtern können. Es kann als Zuschuss zu den Fahrtkosten oder in Form eines direkt vom Arbeitgebenden bezahlten Tickets gewährt werden.

Laut § 3 Nr. 15 EStG sind Arbeitgeberleistungen für ein Jobticket steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Monatstickets als auch für Jahresabonnements öffentlicher Verkehrsmittel im Nah- und Fernverkehr, sind für den Arbeitsweg und private Fahrten nutzbar und dürfen auch als Sammelbestellungen getätigt werden.

Arbeitnehmende profitieren durch geringere Fahrtkosten und eine klimafreundliche Mobilitätslösung, während Arbeitgebende durch das Angebot eines Jobtickets ihre Attraktivität als Arbeitgebender steigern und gleichzeitig einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten können.

Die Freigrenze des 50-Euro Sachbezugs bleibt vom Jobticket im Übrigen unberührt.

2.1.6 Kinderbetreuungszuschuss

Der Kinderbetreuungszuschuss ist eine steuerfreie Leistung, die Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden zur Unterstützung der Kinderbetreuung gewähren können. Dieser Sachbezug hilft insbesondere Eltern, die beruflich stark eingespannt sind, indem er die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder abfedert.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt sind, kann der Kinderbetreuungszuschuss steuerfrei gewährt werden: 

  • Das Kind ist noch nicht schulpflichtig: Der Zuschuss gilt nur für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. Dies betrifft insbesondere Kinder im Vorschulalter oder solche, die sich in der frühkindlichen Betreuung befinden.
  • Das Kind wird in einer geeigneten und qualifizierten Einrichtung betreut: Die Betreuung muss in einer anerkannten Institution erfolgen, wie zum Beispiel einer Kindertagesstätte (Kita), Kindergrippe, Kindergarten, Tagesmutter oder vergleichbaren Einrichtungen. Kosten für außerschulische Betreuung wie z.B. Hort, Nachhilfe oder private Babysitter fallen also nicht in die Kategorie steuerfreier Sachbezug.
  • Die Zuschussleistung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Der Kinderbetreuungszuschuss muss eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden sein, die zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung, bei der der Zuschuss als Teil des Lohns gezahlt wird, ist nicht zulässig. Es muss sich um eine separate und freiwillige Zahlung handeln.

Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Steuerfreiheit. Der Arbeitgeber kann theoretisch die Betreuungskosten auch in voller Höhe übernehmen, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Im Gegensatz zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung, bei dem zwei Drittel der Kosten (maximal 4.000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), ist der Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei. 

Studie zu Mitarbeiter-Benefits von Pluxee und Roland Berger

Benefits-Marktstudie von Roland Berger

In Deutschlands größter Marktanalyse hat Pluxee – gemeinsam mit der Unternehmensberatung Roland Berger und führenden Partnern aus dem Employee-Benefits-Bereich – über 1.700 HR-Verantwortliche zur Zukunft von Mitarbeiter-Benefits befragt. 

Gutscheinbasierte Leistungen werden von vielen Arbeitnehmenden als ein Bargeldäquivalent wahrgenommen, das den Betrag erhöht, der ihnen jeden Monat zur Verfügung steht. 

– Fabian Neuen, Partner bei Roland Berger 

Steuervorteile von Sachbezügen

2.2 Steuerbegünstigte Sachbezüge Beispiele

Hier kommen wir nun zum feinen Unterschied, denn es gibt in Deutschland auch Sachbezüge, die nicht vollständig steuerfrei sind, sondern von ermäßigten Steuersätzen oder Pauschalbesteuerung profitieren
 

2.2.1 Verpflegungszuschüsse

Unternehmen können auch ohne eigene Kantine die Mittagspause ihrer Belegschaft bezuschussen und so die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern, lt. § 8 Abs. 2 Satz 6 EstG. Das spendet besonders viel Mehrwert, da dieser Zuschuss täglich für eine Entlastung bei Ihren Mitarbeitenden sorgt, unmittelbar die Mitarbeitermotivation steigert und die Bindung ans Unternehmen stärkt.

Dabei setzt sich der Verpflegungszuschuss aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • dem Sachbezugswert in Höhe von 4,40 Euro (im Jahr 2025, jährliche Anpassung) und
  • dem Arbeitgeberzuschuss über 3,10 Euro

Der Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Der Sachbezugswert kann wahlweise durch den Arbeitgebenden mit 25 Prozent pauschalversteuert werden zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, was die meisten Unternehmen umsetzen. Damit ist der Verpflegungszuschuss für die Arbeitnehmenden steuerfrei.

Alternativ kann der Sachbezugswert auch von Mitarbeitenden aus dem Nettolohn übernommen werden und das Unternehmen zahlt zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss. 

2.2.2 Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen sind eine steuerlich begünstigte Möglichkeit für Arbeitgebende, ihre Mitarbeitenden finanziell bei der Erholung zu unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern, indem sie Zuschüsse zu Urlaubs- oder Erholungsmaßnahmen gewähren.

Laut den steuerlichen Regelungen können Arbeitgebende Erholungsbeihilfen bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerbegünstigt gewähren. Die aktuellen Freibeträge betragen:

  • 156 € pro beschäftigter Person
  • 104 € für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin
  • 52 € pro Kind

Diese Beträge gelten pro Jahr und dürfen nicht überschritten werden, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Erholungsbeihilfe muss dabei ausdrücklich für Erholungszwecke gewährt werden, also beispielsweise zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Wellnessaufenthalts oder einer Kur. Eine direkte Nachweispflicht über die Verwendung gibt es nicht, allerdings sollte der Arbeitgebende im Lohnkonto vermerken, dass die Zahlung als Erholungsbeihilfe gedacht ist.

Im Gegensatz zu anderen Sachbezügen sind Erholungsbeihilfen nicht komplett steuerfrei, sondern werden mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert. Dadurch bleibt die Belastung für den Arbeitnehmenden geringer, als wenn er den Betrag als regulären Lohn erhalten würde.

2.2.3 Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind firmeninterne Feiern oder Ausflüge, die dazu dienen, das Betriebsklima zu fördern und den Teamgeist zu stärken. Dazu zählen unter anderem Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Jubiläumsfeiern oder Betriebsausflüge. Damit solche Veranstaltungen steuerlich begünstigt sind, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Steuerliche Regelungen:

  • 110 € pro Mitarbeitendem und Veranstaltung
  • Dieser Betrag umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, also z. B. Essen, Getränke, Raummiete, Musik oder Unterhaltung.
  • Der Betrag gilt pro Veranstaltung, und es können bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei gewährt werden.
  • Überschreiten die Kosten pro Person den Freibetrag von 110 Euro, ist der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitenden oder einer klar abgegrenzten Abteilung offenstehen.
  • Sie muss betrieblichen Charakter haben. Private Feiern einzelner Teams oder Führungskräfte fallen nicht unter diese Regelung.
  • Eine Beteiligung von Angehörigen ist möglich, allerdings wird ihr Kostenanteil dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.

Betriebsveranstaltungen sind eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgebende, ihre Wertschätzung auszudrücken, die Unternehmenskultur zu stärken und das Teamgefühl zu verbessern. Gleichzeitig profitieren Beschäftigte von einem schönen Event ohne steuerliche Nachteile, solange die Freibeträge eingehalten werden. 

Steuerliche Unterschiede

2.3 Steuerfreie vs. steuerbegünstigte Sachbezüge

Steuerfreie Sachbezüge sind vollständig von Lohnsteuer und Sozialabgaben befreit, solange sie innerhalb der festgelegten Freigrenzen und Bedingungen bleiben.

Steuerbegünstigte Sachbezüge sind nicht komplett steuerfrei, sondern unterliegen ermäßigten Steuersätzen oder einer Pauschalversteuerung.

Durch eine geschickte Kombination beider Möglichkeiten können Unternehmen ihren Mitarbeitenden attraktive Zusatzleistungen bieten, die die Mitarbeitermotivation stärken und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. 

 

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Genaue Definitionen sind gefragt

3. Wie unterscheiden sich geldwerter Vorteil und Sachbezug?

Die Begriffe „Sachbezug“ und „Geldwerter Vorteil“ werden häufig synonym verwendet, beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Konzepte im Arbeits- und Steuerrecht.

Ein Sachbezug ist eine Form des geldwerten Vorteils, der Arbeitnehmende von ihrem Unternehmen in Form von Waren und Dienstleistungen gewährt wird.

Während der geldwerte Vorteil grundsätzlich alle nicht in Geld ausgezahlten aber in Geld bewertbaren Zusatzleistungen umfasst, bezeichnet der Sachbezug speziell Sach- oder Dienstleistungen, die dem Mitarbeitenden kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt werden, wie etwa Jobtickets, Essensgutscheine oder die private Nutzung eines E-Bikes. Gesetzlich geregelt ist dies insbesondere in § 8 Abs. 2 EstG, der die Bewertung von Sachbezügen beschreibt, sowie in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) § 2, die die sozialversicherungsrechtliche Behandlung klärt. Bis zu bestimmten Freibeträgen können Sachbezüge steuer-  und sozialabgabenfrei sein, während geldwerte Vorteile in der Regel steuerpflichtig sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder Sachbezug einen geldwerten Vorteil darstellt, aber nicht jeder geldwerte Vorteil ein Sachbezug ist. Der Hauptunterschied liegt in der Art der Leistung und ihrer steuerlichen Behandlung.

Egal, ob steuerfreier Sachbezug, steuerbegünstigt oder geldwerter Vorteil: sowohl für Ihre Mitarbeitenden als auch für Ihr Unternehmen, bieten sich zahlreiche Vorteile von Sachbezügen.

Auf die Details kommt es an

4. Wann ist der Sachbezug steuerfrei?

Ein Sachbezug ist nur dann steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Sachbezug wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Der Sachbezug wird in Form von Gutscheinen, Prepaidkarten oder Sachleistungen übergeben und ist nicht in Bargeld umtauschbar.
  • Sachbezüge dürfen nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 MiLoG) verwendet werden.
  • Die gesetzlichen Freigrenzen werden nicht überschritten.

Es ist empfehlenswert, regelmäßig die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums zu überprüfen oder mit einem renommierten Experten für steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Mitarbeiterbenefits zusammenzuarbeiten, da sich insbesondere in steuerlichen Fragen häufig Änderungen ergeben können. 

Steuerfreie Sachbezüge: Freigrenze vs. Freibetrag

Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag ist von großer Bedeutung, insbesondere bei steuerfreien Sachbezügen:

Freigrenze

  • Eine Freigrenze bedeutet, dass ein Betrag nur dann steuerfrei bleibt, wenn er nicht überschritten wird.
  • Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Beispiel: Der 50-Euro-Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EstG) ist eine Freigrenze. Kostet der gewährte Sachbezug 50,01 Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Freibetrag

  • Ein Freibetrag ist ein Betrag, der immer steuerfrei bleibt, selbst wenn die Zuwendung höher ausfällt.
  • Überschreitende Beiträge werden dann nur anteilig besteuert.
  • Beispiel: der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr (§ 8 Abs. 3 EstG) für Mitarbeitervergünstigungen gilt als Freibetrag. Bekommt eine Arbeitnehmerin z.B. 1.500 Euro an Vergünstigungen im Jahr, bleiben 1.080 Euro steuerfrei, während nur 420 Euro versteuert werden müssen.

Zusammenfassend bedeutet das: Bei der Freigrenze gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“ und bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Der Freibetrag bleibt immer in der Höhe des Freibetrags steuerfrei, bei Überschreitung fallen nur für die Differenz zum Freibetrag Steuern an.

Arbeitgebende

5. Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgebende

Der wohl größte Vorteil von Sachbezügen für Unternehmen liegt in deren Kosteneffizienz, wenn sie sachgemäß angewendet und alle rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden.

An dieser Stelle ein kleines Rechenbeispiel: 

Damit Ihre Mitarbeitenden 50 Euro mehr netto in der Lohntüte haben, müssen Sie 117 Euro investieren, um Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu bedienen. Nutzen Sie hingegen die 50-Euro-Freigrenze in Form einer Gutscheinkarte, sind die gewährten 50 Euro auch für Sie steuer- und abgabenfrei.

Steuerfreie Sachbezüge können daher auch als effiziente Alternative zur Gehaltserhöhung genutzt werden, da sie direkt und in voller Höhe spürbar sind.

Zusätzlich steigern Sachbezüge, wenn sie als Mitarbeiter-Benefits wahrgenommen werden, die Arbeitgeberattraktivität, was insbesondere in Zeiten von akutem Fachkräftemangel ein echter unternehmerischer Vorteil ist. Aktuell bleiben über 500.000 Stellen unbesetzt und Unternehmen müssen um die wenigen verfügbaren Fachkräfte kämpfen. Wie Sachbezüge als effektives Mittel gegen den Fachkräftemangel genutzt werden können, lesen Sie in unserem Blog.

 

Grafik zur Roland Berger Studie - Statistik - Zufriedenheit der HR Verantwortlichen mit genutzten Mitarbeiter Benefits
Statistik: Zufriedenheit der HR-Verantwortlichen mit genutzten Mitarbeiter Benefits. 
Quelle: Studie "Lost in the German employee benefits jungle?". Roland Berger, 2025

 

Nicht zuletzt können Sachbezüge die Mitarbeiterzufriedenheit und so die Mitarbeitermotivation erhöhen. Da sie als Extra zum Gehalt wahrgenommen werden und nicht einfach auf dem Konto landen, sondern täglich für eine gesunde Mittagspause oder mehrmals monatlich für die Erfüllung kleiner und großer Wünsche wahrgenommen werden. 

Arbeitnehmende

6. Vorteile von Sachbezügen für Arbeitnehmende

Für Ihre Belegschaft liegt der größte Vorteil in der unmittelbaren Kaufkrafterhöhung, denn steuer- und abgabenfreie Zusatzleistungen bedeuten „Mehr Netto vom Brutto“. Denn wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Gehaltserhöhung über 50 Euro erhalten, bleiben ihnen davon, nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben, lediglich 22 Euro netto übrig.

Steuerbegünstige oder gar steuerfreie Sachbezüge sind zugleich attraktive Benefits für Ihre Arbeitnehmenden:

  • Sei es die steuerfreie Sachbezugskarte mit vielfältigem Akzeptanzpartner-Netzwerk, die monatlich mit 50 Euro und zu besonderen Anlässen auch mit 60 Euro extra beladen werden kann.
  • Der Verpflegungszuschuss, der Ihren Kolleginnen und Kollegen eine gesunde und unbeschwerte Mittagspause beschert, in dem er die horrend gestiegenen Lebensmittelpreise abfedert.
  • Oder Sie lassen Ihre Belegschaft individuell entscheiden, welchen Benefit sie gerade am attraktivsten finden und stellen eine Multi-Benefits-Plattform zur Verfügung.

Darüber hinaus erleben Ihre Mitarbeitenden durch die Nutzung von steuerfreien Mitarbeiterbenefits direkt die Wertschätzung Ihres Unternehmens. Und das, durch die Abkopplung vom Gehalt und Überreichung als Sachbezugskarte oder Gutschein, sogar noch viel intensiver als nur auf dem Gehaltszettel. Sie halten Ihren Unternehmens-Benefit täglich in Händen.

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